Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt (in der Schweiz auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehtaalthochdeutsch reht: “richten”, anawalt: “Gewalt”) ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Grundsätzlich ist jeder befugt, sich in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Anwälte bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk sie sich niederlassen wollen, und sind bei Gericht in die Rechtsanwaltsliste einzutragen.

Ein Rechtsanwalt kann zum Beispiel im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten. Rechtsanwälte haben weitgehend das gesetzliche Monopol für individuelle Rechtsberatung. Das hierfür maßgebliche Rechtsberatungsgesetz soll bald durch ein völlig neu überarbeitetes Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst werden.

Notariat

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in manchen Gerichtsbezirken eine Zulassung als Notar im Nebenberuf (Anwaltsnotar) (§ 3 Abs. 2 Bundesnotarordnung BNotO) erhalten und in dieser Eigenschaft Beurkundungen von Rechtsgeschäften (z. B. Grundstückskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare im Hauptberuf vom Staat bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tätig sein dürfen. Diese unterschiedliche gebietsmäßige Handhabung ist geschichtlichen Ursprungs.

Organ der Rechtspflege

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als “unabhängiges Organ der Rechtspflege” (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies bedeutet, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf der Anwalt zum Beispiel vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen. Er darf auch nicht tätig werden, wenn er wegen desselben Streitgegenstands bereits die Gegenpartei vertritt oder vertreten hat. Das Rechtsanwalt-Mandantenverhältnis ist verfassungsrechtlich privilegiert, d. h. der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, über Mandantengespräche gegenüber Dritten zu berichten.

Zulassung

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, kein Gewerbe. Für den Anwalt gilt daher das anwaltliche Berufsrecht. Er wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überwacht. Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt ist die Befähigung zum Richteramt, die nach dem Jurastudium an einer deutschen Universität ([1. Staatsexamen]) und nach dem anschließenden Referendariat durch das 2. Staatsexamen nachgewiesen wird und eine Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Beratungsfehler. Für Juristen aus dem EU-Ausland kann dies durch eine spezielle Eignungsprüfung erfolgen. Da es in Deutschland für Anwälte im Gegensatz zu Notaren keine Zulassungsgrenzen gibt, findet unter den Anwälten ein starker Wettbewerb statt und die Berufsaussichten für Junganwälte ohne besondere Qualifikationen sind schwierig.

Fachanwalt

Als besondere Qualifikation kommt in erster Linie eine Zulassung als Fachanwalt in Betracht. Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels “Fachanwalt für ….” erhalten. Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Verkehrsrecht sowie Versicherungsrecht. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).

Syndikusanwalt

Eine spezielle Form des Rechtsanwaltes ist der sog. Syndikusanwalt, der wie ein Angestellter für ein festes Gehalt als Rechtsberater in einem Unternehmen tätig ist, seinen Arbeitgeber aber nicht gerichtlich vertreten darf. Die Anerkennung als Syndikusanwalt setzt voraus, dass von diesem auch Dritte gerichtlich vertreten werden dürfen.

Vergütung

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das am 01. Juli 2004 die Bundesgebührenordnung für Rechtanwälte (BRAGO) abgelöst hat. Eine individuelle Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant(beispielsweise als ausgehandelter Festbetrag oder auf Basis von Stundensätzen) ist möglich, ein erfolgsabhängiges Honorar ist in Deutschland jedoch nicht statthaft.

Patentanwalt

Ein Patentanwalt (PA) ist kein Rechtsanwalt (RA), wenngleich es teilweise Überschneidungen in den Tätigkeiten gibt. Insbesondere ist für den Beruf des Patentanwaltes kein Jurastudium erforderlich. Patentanwälte sind in der Regel Naturwissenschaftler, die eine juristische Zusatzausbildung absolvieren.

Sozietäten

Rechtsanwälte, die immer auch eine konkrete Kanzleianschrift haben müssen, können sowohl allein, als auch mit weiteren Rechtsanwälten zusammen tätig sein. Bei den sog. Bürogemeinschaften bleibt jeder der Rechtsanwälte eigenständig und teilt nur das Büro mit seinen Kollegen. Gebräuchlicher ist aber der Zusammenschluß von Anwälten zu Sozietäten. Anwälte einer Sozietät, die Sozien, treten unter einer gemeinsamen Bezeichnung nach Außen auf. Die Sozietäten, die neben den (auf dem Briefbogen aufgeführten) Sozien auch noch weitere, als Angestellte tätige Anwälte haben können, sind meist in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft oder (seltener) einer Kapitalgesellschaft organisiert. Häufig gibt es Sozietäten, die an verschiedenen Orten vertreten sind (überörtliche Sozietäten). Es gibt auch in Deutschland Sozietäten, die einige hundert Sozien haben. Hierbei handelt es sich zumeist um internationale Sozietäten, deren deutsche Partner sich mit englischen oder amerikanischen Kanzleien zusammengeschlossen haben.

Zitat

Etwas Grauenvolleres als den Anwaltsberuf habe ich mir selbst in den Tagen meiner größten Verzweiflung nicht vorstellen können. – Marcel Proust, zitiert bei Alain de Botton (Wie Proust Ihr Leben verändern kann, ISBN 3596506700, S. 19)

Siehe auch

Literatur

  • Eva Douma: Deutsche Anwälte zwischen Demokratie und Diktatur. 1930-1955. Fischer, Frankfurt am Main 1998 ISBN 3-596-13889-2
  • Gerhard Hartstang: Der deutsche Rechtsanwalt. Rechtsstellung und Funktion in Vergangenheit und Gegenwart. C. F. Müller, Heidelberg 1986 ISBN 3-8114-1186-1
  • Michael Streck: Beruf: Anwalt/Anwältin. Beck, München 2001 ISBN 3-406-47140-4
  • Dieter Trimborn von Landenberg (Hrsg.): Erfolgreich starten als Rechtsanwalt. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 2002 ISBN 3-8240-0333-3

Weblinks

 Wiktionary: Weiteres zu Wortherkunft, Synonymen und Übersetzungen von Rechtsanwalt

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