{"id":518,"date":"2017-10-03T13:07:31","date_gmt":"2017-10-03T11:07:31","guid":{"rendered":"http:\/\/lassche.nl\/aansprakelijkheidsrecht\/"},"modified":"2018-01-29T11:59:31","modified_gmt":"2018-01-29T10:59:31","slug":"vollstreckung-holland","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.lassche.nl\/de\/vollstreckung-holland\/","title":{"rendered":"Vollstreckung\u00a0Holland &#038; Niederlande"},"content":{"rendered":"<p>Lassche Advocaten kann Rechtssachen im gesamten Raum der Niederlande behandeln.<\/p>\n<h2>Geb\u00fchren und Kosten<\/h2>\n<p>Es gibt in Holland keine mit der deutschen Rechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung vergleichbare Ordnung f\u00fcr Anwalts- bzw. Gerichtskosten.<br \/>\nIn den Niederlanden ist in der Regel auch bei gewonnenen Prozessen ein betr\u00e4chtlicher Teil der eigenen Anwalts- oder Gerichtskosten vom Mandanten zu tragen. Im Falle eines Gerichtsprozesses werden die Anwalts- und Gerichtskosten von dem urteilenden Gericht festgesetzt. Das Gericht bedient sich hierbei von Pauschalbetr\u00e4gen, die nahezu vollst\u00e4ndig der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der verbleibende Restbetrag ist von der obsiegenden Partei zu tragen.<br \/>\nDie Geb\u00fchren des niederl\u00e4ndischen Rechtsanwaltes werden f\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten nach Stunden und nicht ausschlie\u00dflich nach Streitwert berechnet, wobei die Stundens\u00e4tze nach Art des Verfahrens, der H\u00f6he des Streitwerts, der n\u00f6tigen Spezialkenntnis des Anwalts, nach Dringlichkeit des Verfahrens und ggf. auch nach der Berufserfahrung des betrauten Rechtsanwalts unterschiedlich hoch sind.<br \/>\nGerichtskosten (Griffierechten) sind gesetzlich geregelt und sind abh\u00e4ngig vom Streitwert.<br \/>\nIm Zivilprozess ist der Gerichtsvollzieher (Deurwaarder) unentbehrlich. Er stellt gerichtliche Mitteilungen, Bekanntmachungen, Proteste, Vorladungen, richterliche Anordnungen und Urteile sowie Vollstreckungsunterlagen zu.<\/p>\n<h2>Sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte<\/h2>\n<p>In der Regel gibt es zwei Instanzen (erste Instanz und Berufungsinstanz). Meistens ist die Rechtbank (Landgericht) die erste und der Gerechtshof (Oberlandesgericht) die Berufungsinstanz.<br \/>\nErstinstanzlich kann aber auch die Rechtbank, sector Kanton (Amtsgericht), zust\u00e4ndig sein. Dies insbesondere f\u00fcr die Behandlung von Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 25.000,- Euro. Erst bei einem Streitwert ab 1.750,- Euro gibt es eine Berufungsm\u00f6glichkeit.<br \/>\nGegen die Berufungsentscheidung kann die Revision beim Obersten Gerichtshof, dem Hoge Raad, eingelegt werden.<br \/>\nF\u00fcr Pachtsachen, f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber die Festsetzung von Mietpreisen, \u00fcber den Mieterschutz und in Mietsachen f\u00fcr Immobilien sowie f\u00fcr Sachen, die Arbeitsstreitigkeiten und das Handelsvertreterrecht betreffen, ist die Rechtbank, sector Kanton, ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. Der Streitwert ist hierbei irrelevant.<br \/>\nDie Rechtbanken sind erstinstanzlich zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Zivilsachen, die nicht zum Aufgabengebiet der sector Kanton geh\u00f6ren (siehe oben).<\/p>\n<p>Es gibt Landgerichte (Rechtbank) in Amsterdam, Noord-Holland, Den Haag, Midden-Nederland, Rotterdam, Zeeland-West Brabant, Oost-Brabant, Limburg, Overijssel, Gelderland und Noord-Nederland und Oberlandesgerichte (Gerechtshof) in Den Haag, Amsterdam, Arnhem-Leeuwarden und Den Bosch.<\/p>\n<h2>Durchsetzung und Zwangsvollstreckung von Forderungen in Holland<\/h2>\n<h3>Entscheidungen nach dem 10.01.2015 (EG Nr. 1215\/2012)<\/h3>\n<p>1. Nach der seit 10.01.2015 geltenden EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 ist<br \/>\neine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckbar, ohne dass es einer<br \/>\nVollstreckbarerkl\u00e4rung bedarf. Das Exequatur-Verfahren wurde damit aufgegeben. Es ist lediglich die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 53 des Ursprungsgerichts \u00fcber die Vollstreckbarkeit erforderlich. Die Vollstreckung kann auf Antrag des Schuldners allerdings versagt werden, wenn offensichtliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die \u00f6ffentliche Ordnung (Ordre public) im Vollstreckungsstaat, mangelnde Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des sich nicht auf das Verfahren einlassenden Beklagten, Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Entscheidung zwischen denselben Parteien im selben Rechtsstreit, sowie Verst\u00f6\u00dfe gegen ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeiten und Zust\u00e4ndigkeiten insb. in Versicherungs- und Verbrauchersachen f\u00fchren zu einer Versagung der Vollstreckung.<\/p>\n<h3>Entscheidungen vor dem 10.01.2015 (EG Nr. 44\/2001)<\/h3>\n<p>2. Im Geltungsbereich der Vorg\u00e4nger-Verordnung EuGVVO (EG) Nr. 44\/2001 wird eine<br \/>\nin einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nur auf Antrag des<br \/>\nVollstreckungsberechtigten \u2013 also die obsiegende Partei &#8211; f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt.<br \/>\nDurch diese Verordnung werden der am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederl\u00e4ndische Vertrag \u00fcber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und das \u00dcbereinkommen \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV\u00dc) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II, Seite 773) au\u00dfer Kraft gesetzt.<br \/>\nUnter \u201cEntscheidungen\u201d im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne R\u00fccksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, einschlie\u00dflich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (Art. 32).<br \/>\nNach Artikel 33 (1) werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass es hierf\u00fcr eines besonderen Verfahrens bedarf. Die ausl\u00e4ndische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgepr\u00fcft werden (Art. 45).<br \/>\nNach der Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Vertragsstaaten haben, grunds\u00e4tzlich vor den f\u00fcr diesen Wohnsitz zust\u00e4ndigen Gerichten zu verklagen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe wichtiger Ausnahmen, insbesondere kann nach Art. 5 eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. In diesem Fall ist auch das Gericht des Ortes zust\u00e4ndig, an dem die Verpflichtung erf\u00fcllt worden ist oder zu erf\u00fcllen w\u00e4re.<br \/>\nNeben diesen allgemeinen Gerichtsstand treten, \u00e4hnlich wie in der deutschen Zivilprozessordnung, besondere Gerichtsst\u00e4nde wie der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, der Ort der unerlaubten Handlung und nat\u00fcrlich der vereinbarte Gerichtsstand. Sonderregelungen gelten auch f\u00fcr Versicherungssachen und Abzahlungsgesch\u00e4fte (Art. 15ff).<br \/>\nEntscheidungen eines Mitgliedsstaates die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt (Art. 38). Voraussetzung hierf\u00fcr bleibt, dass sie dort f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt worden sind.<\/p>\n<p>3. Ist ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zust\u00e4ndig, kann dessen Entscheidung auf Antrag des Berechtigten vom niederl\u00e4ndischen Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. F\u00fcr dieses Verfahren gilt in den Niederlanden folgende Regelung:<br \/>\n3.1 Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist grunds\u00e4tzlich durch einen bei dem entsprechenden Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen.<br \/>\n3.2 Bei einer durch Vermittlung eines niederl\u00e4ndischen Rechtsanwalts erwirkten Vollstreckungsklausel wird dem Schuldner durch das Gericht im allgemeinen eine Kostenbeteiligung auferlegt. Diese Kosten umfassen die Gerichtskosten sowie einen Teil der Anwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>4. Mit dem Antrag, der in niederl\u00e4ndischer Sprache einzureichen ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:<br \/>\n\u2022 Eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Schuldtitels mit der Bescheinigung zu Art. 54 der VO (Anlage V);<br \/>\n\u2022 Bei Vers\u00e4umnisurteilen au\u00dferdem das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde \u00fcber die Zustellung der Klageschrift;<br \/>\n\u2022 Nachweise dar\u00fcber, dass im Urteilsland dort ergangene Entscheidungen dort vollstreckbar und der Gegenpartei rechtswirksam zugestellt worden sind.<\/p>\n<p>5. Auf Verlangen des Gerichts ist eine niederl\u00e4ndische \u00dcbersetzung der Unterlagen vorzulegen. Derartige \u00dcbersetzungen m\u00fcssen von einer in einem der Vertragsstaaten befugten Person vorgenommen werden.<\/p>\n<p>6. Entscheidungen deutscher Gerichte werden u.a. nicht anerkannt (Art. 34ff), wenn:<br \/>\n\u2022 Diese grundlegenden niederl\u00e4ndischen Rechtsanschauungen (ordre public) zuwiderlaufen;<br \/>\n\u2022 Das Schriftst\u00fcck, das den Rechtsstreit eingeleitet hat, dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugegangen (bekannt geworden) ist, dass er sich verteidigen konnte;<br \/>\n\u2022 Die Entscheidung unvereinbar ist mit einer in derselben Sache in den Niederlanden ergangenen Entscheidung;<br \/>\n\u2022 Sie mit einer fr\u00fcheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die fr\u00fcheren Entscheidungen die notwendigen Voraussetzungen f\u00fcr ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erf\u00fcllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung wird auch nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt. Die Br\u00fcssel-I Verordnung ist nur auf Klagen und \u00f6ffentliche Urkunden anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 01. M\u00e4rz 2002 erhoben bzw. aufgehoben wurden. Auch soweit die Klage in Deutschland vor dem 01. M\u00e4rz 2002 erhoben wurde, werden nach dem 01. M\u00e4rz 2002 ergangene Entscheidungen in den Niederlanden nach der Br\u00fcssel-I-Verordnung anerkannt und vollstreckt \u2013 wenn die Klage in Deutschland erhoben wurde, nachdem das Br\u00fcsseler \u00dcbereinkommen (nicht zu verwechseln mit der Br\u00fcssel-I-Verordnung) oder das \u00dcbereinkommen von Lugano sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden in Kraft war (siehe hierzu Teil I Tz. 5 der Br\u00fcssel-I-Verordnung).<\/p>\n<p>7. Die Zustellung des deutschen Vollstreckungstitels kann in Holland zwar grunds\u00e4tzlich durch einfache \u00dcbergabe bewirkt werden. In der Praxis f\u00fchrt dies jedoch h\u00e4ufig zu Beweisproblemen. Daher wird dringend geraten, die Zustellung aufgrund der am 31.05.2001 in Kraft getretenen EG-Verordnung Nr. 1348\/00 EG vorzunehmen. Hiernach kann die Zustellung f\u00f6rmlich auf dem \u00dcbermittlungsweg \u00fcber die Empfangsstellen des Gastlandes (Art. 4f) oder auf dem Postweg (Art. 14) erfolgen. Eine Zustellung wird durch die hiesige Post nach der in den Niederlanden vorgeschriebenen Form vorgenommen.<\/p>\n<h3>EVTVO Verordnung (EG) Nr. 805\/2004<\/h3>\n<p>8. Eine wie oben beschriebene Vollstreckbarerkl\u00e4rung nach der EuGVVO ist bei Titeln, die nach der EVTVO Verordnung (EG) Nr. 805\/2004 als Europ\u00e4ische Vollstreckungstitel<br \/>\nbest\u00e4tigt wurden, nicht erforderlich. Diese Titel gelten bereits als Europ\u00e4ische Titel, sodass unmittelbar und ohne weitere Verz\u00f6gerung mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden kann. In Deutschland z\u00e4hlen hierzu insbesondere europ\u00e4ische Zahlungsbefehle, Vollstreckungsbescheide, Vers\u00e4umnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcsse.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lassche Advocaten kann Rechtssachen im gesamten Raum der Niederlande behandeln. Geb\u00fchren und Kosten Es gibt in Holland keine mit der deutschen Rechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung vergleichbare Ordnung f\u00fcr Anwalts- bzw. Gerichtskosten. In den Niederlanden ist in der Regel auch bei gewonnenen Prozessen ein betr\u00e4chtlicher Teil der eigenen Anwalts- oder Gerichtskosten vom Mandanten zu tragen. 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