Lassche Advocaten kann Rechtssachen im gesamten Raum der Niederlande behandeln.

Gebühren und Kosten

Es gibt in Holland keine mit der deutschen Rechtsanwaltsgebührenordnung vergleichbare Ordnung für Anwalts- bzw. Gerichtskosten.
In den Niederlanden ist in der Regel auch bei gewonnenen Prozessen ein beträchtlicher Teil der eigenen Anwalts- oder Gerichtskosten vom Mandanten zu tragen. Im Falle eines Gerichtsprozesses werden die Anwalts- und Gerichtskosten von dem urteilenden Gericht festgesetzt. Das Gericht bedient sich hierbei von Pauschalbeträgen, die nahezu vollständig der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der verbleibende Restbetrag ist von der obsiegenden Partei zu tragen.
Die Gebühren des niederländischen Rechtsanwaltes werden für alle Rechtsstreitigkeiten nach Stunden und nicht ausschließlich nach Streitwert berechnet, wobei die Stundensätze nach Art des Verfahrens, der Höhe des Streitwerts, der nötigen Spezialkenntnis des Anwalts, nach Dringlichkeit des Verfahrens und ggf. auch nach der Berufserfahrung des betrauten Rechtsanwalts unterschiedlich hoch sind.
Gerichtskosten (Griffierechten) sind gesetzlich geregelt und sind abhängig vom Streitwert.
Im Zivilprozess ist der Gerichtsvollzieher (Deurwaarder) unentbehrlich. Er stellt gerichtliche Mitteilungen, Bekanntmachungen, Proteste, Vorladungen, richterliche Anordnungen und Urteile sowie Vollstreckungsunterlagen zu.

Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

In der Regel gibt es zwei Instanzen (erste Instanz und Berufungsinstanz). Meistens ist die Rechtbank (Landgericht) die erste und der Gerechtshof (Oberlandesgericht) die Berufungsinstanz.
Erstinstanzlich kann aber auch die Rechtbank, sector Kanton (Amtsgericht), zuständig sein. Dies insbesondere für die Behandlung von Zivilsachen mit einem Streitwert von bis zu 25.000,- Euro. Erst bei einem Streitwert ab 1.750,- Euro gibt es eine Berufungsmöglichkeit.
Gegen die Berufungsentscheidung kann die Revision beim Obersten Gerichtshof, dem Hoge Raad, eingelegt werden.
Für Pachtsachen, für Streitigkeiten über die Festsetzung von Mietpreisen, über den Mieterschutz und in Mietsachen für Immobilien sowie für Sachen, die Arbeitsstreitigkeiten und das Handelsvertreterrecht betreffen, ist die Rechtbank, sector Kanton, ausschließlich zuständig. Der Streitwert ist hierbei irrelevant.
Die Rechtbanken sind erstinstanzlich zuständig für alle Zivilsachen, die nicht zum Aufgabengebiet der sector Kanton gehören (siehe oben).

Es gibt Landgerichte (Rechtbank) in Amsterdam, Noord-Holland, Den Haag, Midden-Nederland, Rotterdam, Zeeland-West Brabant, Oost-Brabant, Limburg, Overijssel, Gelderland und Noord-Nederland und Oberlandesgerichte (Gerechtshof) in Den Haag, Amsterdam, Arnhem-Leeuwarden und Den Bosch.

Durchsetzung und Zwangsvollstreckung von Forderungen in Holland

Entscheidungen nach dem 10.01.2015 (EG Nr. 1215/2012)

1. Nach der seit 10.01.2015 geltenden EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ist
eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckbar, ohne dass es einer
Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Exequatur-Verfahren wurde damit aufgegeben. Es ist lediglich die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 53 des Ursprungsgerichts über die Vollstreckbarkeit erforderlich. Die Vollstreckung kann auf Antrag des Schuldners allerdings versagt werden, wenn offensichtliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (Ordre public) im Vollstreckungsstaat, mangelnde Verteidigungsmöglichkeiten des sich nicht auf das Verfahren einlassenden Beklagten, Unvereinbarkeit mit einer bestehenden Entscheidung zwischen denselben Parteien im selben Rechtsstreit, sowie Verstöße gegen ausschließliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten insb. in Versicherungs- und Verbrauchersachen führen zu einer Versagung der Vollstreckung.

Entscheidungen vor dem 10.01.2015 (EG Nr. 44/2001)

2. Im Geltungsbereich der Vorgänger-Verordnung EuGVVO (EG) Nr. 44/2001 wird eine
in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung nur auf Antrag des
Vollstreckungsberechtigten – also die obsiegende Partei – für vollstreckbar erklärt.
Durch diese Verordnung werden der am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichnete deutsch-niederländische Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II, Seite 773) außer Kraft gesetzt.
Unter “Entscheidungen” im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (Art. 32).
Nach Artikel 33 (1) werden die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45).
Nach der Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Vertragsstaaten haben, grundsätzlich vor den für diesen Wohnsitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe wichtiger Ausnahmen, insbesondere kann nach Art. 5 eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Anspruch aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildet. In diesem Fall ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Neben diesen allgemeinen Gerichtsstand treten, ähnlich wie in der deutschen Zivilprozessordnung, besondere Gerichtsstände wie der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten, der Ort der unerlaubten Handlung und natürlich der vereinbarte Gerichtsstand. Sonderregelungen gelten auch für Versicherungssachen und Abzahlungsgeschäfte (Art. 15ff).
Entscheidungen eines Mitgliedsstaates die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt (Art. 38). Voraussetzung hierfür bleibt, dass sie dort für vollstreckbar erklärt worden sind.

3. Ist ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zuständig, kann dessen Entscheidung auf Antrag des Berechtigten vom niederländischen Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Für dieses Verfahren gilt in den Niederlanden folgende Regelung:
3.1 Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich durch einen bei dem entsprechenden Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu stellen.
3.2 Bei einer durch Vermittlung eines niederländischen Rechtsanwalts erwirkten Vollstreckungsklausel wird dem Schuldner durch das Gericht im allgemeinen eine Kostenbeteiligung auferlegt. Diese Kosten umfassen die Gerichtskosten sowie einen Teil der Anwaltsgebühren.

4. Mit dem Antrag, der in niederländischer Sprache einzureichen ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• Eine vollstreckbare Ausfertigung des deutschen Schuldtitels mit der Bescheinigung zu Art. 54 der VO (Anlage V);
• Bei Versäumnisurteilen außerdem das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Zustellung der Klageschrift;
• Nachweise darüber, dass im Urteilsland dort ergangene Entscheidungen dort vollstreckbar und der Gegenpartei rechtswirksam zugestellt worden sind.

5. Auf Verlangen des Gerichts ist eine niederländische Übersetzung der Unterlagen vorzulegen. Derartige Übersetzungen müssen von einer in einem der Vertragsstaaten befugten Person vorgenommen werden.

6. Entscheidungen deutscher Gerichte werden u.a. nicht anerkannt (Art. 34ff), wenn:
• Diese grundlegenden niederländischen Rechtsanschauungen (ordre public) zuwiderlaufen;
• Das Schriftstück, das den Rechtsstreit eingeleitet hat, dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugegangen (bekannt geworden) ist, dass er sich verteidigen konnte;
• Die Entscheidung unvereinbar ist mit einer in derselben Sache in den Niederlanden ergangenen Entscheidung;
• Sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die früheren Entscheidungen die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Eine Entscheidung wird auch nicht anerkannt, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kapitels II verletzt sind oder wenn ein Fall des Artikels 72 vorliegt. Die Brüssel-I Verordnung ist nur auf Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 01. März 2002 erhoben bzw. aufgehoben wurden. Auch soweit die Klage in Deutschland vor dem 01. März 2002 erhoben wurde, werden nach dem 01. März 2002 ergangene Entscheidungen in den Niederlanden nach der Brüssel-I-Verordnung anerkannt und vollstreckt – wenn die Klage in Deutschland erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen (nicht zu verwechseln mit der Brüssel-I-Verordnung) oder das Übereinkommen von Lugano sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden in Kraft war (siehe hierzu Teil I Tz. 5 der Brüssel-I-Verordnung).

7. Die Zustellung des deutschen Vollstreckungstitels kann in Holland zwar grundsätzlich durch einfache Übergabe bewirkt werden. In der Praxis führt dies jedoch häufig zu Beweisproblemen. Daher wird dringend geraten, die Zustellung aufgrund der am 31.05.2001 in Kraft getretenen EG-Verordnung Nr. 1348/00 EG vorzunehmen. Hiernach kann die Zustellung förmlich auf dem Übermittlungsweg über die Empfangsstellen des Gastlandes (Art. 4f) oder auf dem Postweg (Art. 14) erfolgen. Eine Zustellung wird durch die hiesige Post nach der in den Niederlanden vorgeschriebenen Form vorgenommen.

EVTVO Verordnung (EG) Nr. 805/2004

8. Eine wie oben beschriebene Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO ist bei Titeln, die nach der EVTVO Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt wurden, nicht erforderlich. Diese Titel gelten bereits als Europäische Titel, sodass unmittelbar und ohne weitere Verzögerung mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden kann. In Deutschland zählen hierzu insbesondere europäische Zahlungsbefehle, Vollstreckungsbescheide, Versäumnisurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Mandanten über Lassche Advocaten

Rezensionen wurden von echten Mandanten geschrieben, nachdem sie eine Dienstleistung von Lassche Advocaten in Anspruch genommen haben.

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„Gerade für Deutsche ist es schwierig sich mit den niederländischen Regelungen vertraut zu machen.

Lassche Advocaten hat unsere Firma gut beraten rund um das Thema Arbeitsrecht und erfolgreich unterstützt. Ich habe die Kanzlei als ehrlich und zuverlässig kennen gelernt. Kann mit guten Gewissen eine Empfehlung aussprechen.“

Kurt Schröder

„Wir hatten einen sehr netten Kontakt aufgrund einer in den Niederlanden anhängigen Vollstreckungssache, der uns sehr weitergeholfen hat. Gute und freundliche Beratung, sowohl schriftlich wie auch am Telefon in deutscher Sprache. Ich wurde immer über den Stand der Sache informiert. Mit Lassche Advocaten hat unsere Kanzlei einen guten Partner gefunden.“

Dieter Graf

„Unsere Bank arbeitet seit 2009 sehr gerne mit der Kanzlei Lassche zusammen, meistens in außergerichtlichen Forderungsangelegenheiten. Die Kommunikation ist sehr gut. Wir sind sehr zufrieden mit dem Service.“

Heinz Dietrich
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