Was tun bei einem Verkehrsunfall?

Nach einem schweren Verkehrsunfall, bei dem es z.B. Verletzte gab, muss man die Polizei verständigen. Sie legt alle Angaben zum Unfall in einem Protokoll, bzw. in einem Polizeibericht fest. Darin stehen die Personalien aller Beteiligten, die Kfz-Kennzeichen und die Versicherungsdaten.

Es ist strafbar, sich von der Unfallstelle zu entfernen, ohne erst diese Angaben zu machen. Kommt die Polizei nicht, muss man sich selbst Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten und eventueller Zeugen notieren. Dazu kann man den Europäischen Unfallbericht verwenden, den beide Parteien unterschreiben müssen. Es empfiehlt sich, ein Foto oder eine Skizze vom Unfall zu machen.

Wurde die Polizei nicht verständigt, beispielsweise weil nur ein geringfügiger Sachschaden und kein Personenschaden entstanden ist, so sollten Sie unbedingt den bei Ihrer Versicherung erhältlichen Europäischen Unfallbericht ausfüllen. Entscheidend ist dabei, dass beide Unfallparteien dieses Formular unterschreiben, denn es wird in der Regel als Beweismittel herangezogen. Ferner sollte man sich die Personalien eventueller Zeugen notieren und den Unfallhergang aufschreiben. Hilfreich ist es auch, ein Foto von der Unfallstelle zu machen.

Unterschreiben Sie nie einen Europäischen Unfallbericht unterschreiben, wenn Sie den Inhalt nicht verstehen! Gleiches gilt für andere Erklärungen zur Schuldfrage. Sie sollten das Formular auch nicht unterschreiben, wenn die Unfallbeteiligten unterschiedlicher Meinung zum Unfallhergang sind. Es empfiehlt sich dann doch die Polizei zu benachrichtigen, selbst wenn es sich nur um geringfügigen Sachschaden geht.

 

Rechtsverfahren

Schadensersatzansprüche aufgrund von Verkehrsunfällen unterliegen dem Prinzip der Verschuldenshaftung. Bei Unfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer (Fußgänger/Radfahrer) gilt hingegen der Grundsatz der Gefährdungshaftung. Das heißt, dass der Fahrer auf jeden Fall haftet, es sei denn, er kann nachweisen, dass höhere Gewalt im Spiel war. Ist der Fußgänger oder Radfahrer unter 14 Jahren, haftet der Fahrer in vollem Umfang. Sind sie älter als 14 Jahre haftet der Fahrer noch zu mindestens 50%. Was die restlichen 50% anbelangt, hängt die Leistung vom eventuellen Mitverschulden anderer Unfallbeteiligter ab.

Strafverfahren

Ein Verkehrsunfall kann durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sein. Ist dies der Fall, bestimmt die Staatsanwaltschaft, ob der Schädiger strafrechtlich verfolgt wird. Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann sich der Geschädigte dem Strafprozess als Nebenkläger anschließen. Das Gericht urteilt dann auch über die Schadensersatzforderung, unter Voraussetzung, dass diese sich problemlos nachweisen lässt. Aus diesem Grund ist die Nebenklage als Verfahren zur Geltendmachung des Schadens nicht gerade üblich.

Zivilverfahren

Den zivile Rechtsweg kann das Opfer einschlagen, wenn es sich dem Strafverfahren nicht als Nebenkläger anschließen möchte, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde oder wenn die Forderungen komplex sind. Angemessene Rechtsschutzkosten können gegebenenfalls geltend gemacht werden.

Schadensersatz

Das Opfer kann sich direkt an die Versicherung der Gegenpartei wenden. Wer Schadensersatz fordert, muss beweisen können, dass ihm ein Schaden entstanden ist und wie groß dieser war. Eine allgemeine Unkostenpauschale gibt es in den Niederlanden nicht. Ist der Schädiger nicht versichert oder unbekannt geblieben, kann man sich an einen Garantiefonds (Waarborgfonds Motorverkeer) wenden.

Sachschäden

Es werden ersetzt:

  • Reparaturkosten werden in der Regel in der – durch quittierte Rechnungen nachgewiesenen – Höhe erstattet. Bei Schäden ab etwa 750,- Euro ist die Erstellung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Ein Kostenvoranschlag reicht bei kleinen Schäden aus.
  • Bei Totalschaden erfolgt grundsätzlich Erstattung des Zeitwerts abzüglich des Restwerts auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
  • Sachverständigenkosten bei Schäden ab etwa 750,- Euro und bei Totalschaden.
  • Abschleppkosten bis zur nächsten geeigneten Werkstatte.
  • Mietwagenkosten, wenn der Wagen aus beruflichen Gronden gebraucht wird (manchmal auch bei privater Nutzung), abzüglich ersparter Eigenkosten von etwa 30% für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für etwa 14 Tage.
  • Wertminderung bei schweren Schäden. Aber durch Gutachten zu beweisen.
  • Kaskoselbstbeteiligung gegen Vorlage einer entsprechenden Abrechnung der Kaskoversicherung.

Nutzungsausfall, Kreditkosten, Urlaubsbeeinträchtigung und sonstige Nebenkosten werden nicht ersetzt.

Personenschäden

Es werden ersetzt:

  • Heilungskosten soweit sie nicht durch die eigene Krankenversicherung erstattet werden.
  • Verdienstausfall.
  • Schmerzensgeld, grundsätzlich aber in geringerer Höhe als in Deutschland.

 

Verjährungsfristen

Strafverfahren

Beteiligt sich das Opfer als Nebenkläger am Strafverfahren, gelten die Verjährungsfristen des Strafrechts. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind dies 2 Jahre. Strafbare Handlungen, die mit einer Geldbuße oder Gefängnisstrafe unter 3 Jahren geahndet werden, verjähren nach 6 Jahren. Bei Verkehrsdelikten, für die eine Gefängnisstrafe von 3 bis 10 Jahren verhängt wird, beträgt die Verjährung 12 Jahre.

Zivilverfahren

Die Verjährungsfrist bei Verkehrsunfällen ist 5 Jahre ab der Kenntnisnahme vom Schaden und von der haftbaren Person. Die Ansprüche verjähren auf jeden Fall 20 Jahre nach dem Unfall. Die Verjährung bezüglich der unmittelbaren Forderung gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung tritt nach 3 Jahren ein.

 

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Mandanten über Lassche Advocaten

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